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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2004

2 A 2.04

Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, weil die Klage keine der in § 50 VwGO bezeichneten Streitigkeiten betrifft. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung geltend, die ihren Ursprung im Beihilferecht [...]
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