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BSG - Entscheidung vom 28.04.2004

B 11 AL 250/03 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 62 § 110 Abs. 1 S. 1
ZPO § 217

Die Beschwerde ist unzulässig, da in ihrer Begründung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ein Grund, der nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, nicht in der erforderlichen [...]
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