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BAG - Entscheidung vom 18.05.2004

9 AZR 250/03

Normen:
Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichberechtigung in Beschäftigung und Beruf
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 Satz 1
BetrAVG § 1b
VVG § 176 Abs. 3, 4
Tarifverträge Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG) § 5 des Tarifvertrags (vom 31. Juli 1981) § 5 und Protokollnotiz II 1. a) (der Fassung des Tarifvertrags vom 13. September
1989), Protokollnotiz Nr. 4. a), 6. b) (der Fassung des Tarifvertrags vom 15. Mai 2000 - TV-ÜV Cockpit)

Fundstellen:
NZA 2005, 375

Nachdem die Kläger zu 5) und 6) ihre Revision zurückgenommen haben, streiten noch die Kläger zu 1) bis 4) mit der Beklagten zu 1) darüber, ob diese ihnen eine tarifliche Übergangsversorgung bis zum 63. oder bis zum 65. [...]
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