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BAG - Entscheidung vom 18.03.2004

6 AZR 4/03

Normen:
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng vom 9. April 1985 - GV NW S. 108 -, zuletzt geändert durch die Neunte Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1999 - GVNW S. 550) §§ 6 1 Abs. 1
Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes für das Land Nordrhein-Westfalen (AbubesVG vom 6. Oktober 1987 - GV NW S. 342 -, in der geänderten Fassung durch Gesetz vom17. Dezember 1998 - GV NW S. 750) § 3 Abs. 1
BAT § 40
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
AuR 2004, 397
BAGE 110, 72
BB 2004, 2248
DB 2004, 2219
NZA 2005, 54

Die Parteien streiten über Beihilfeansprüche. Der Kläger war ab dem 1. September 1992 bei der Stadt B als Krankenpfleger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Eigenkündigung des Klägers vom 31. August 1999 [...]
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