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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.08.2003

22 ZB 03.1041

Normen:
BauGB § 29 Abs. 1
BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8
BauNVO § 15 Abs. 1
GewO § 33a
GewO § 49 Abs. 2

Fundstellen:
BayVBl 2003, 749
BRS 66 Nr. 76
GewArch 2003, 435
NVwZ-RR 2003, 816
UPR 2004, 36

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist laut [...]
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