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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.12.2003

10 S 1908/03

Normen:
StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3
FeV § 13 Nr. 2 c
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV § 22 Abs. 2 Satz 4
FeV § 31 Abs. 1
FeV § 31 Abs. 2
FeV Anlage 11 zu § 31
IntVO § 4 Abs. 1 Satz 3
IntVO § 4 Abs. 3 Nr. 3
IntVO § 4 Abs. 4

Fundstellen:
DAR 2004, 169
NZV 2004, 319
VRS 106, 219
zfs 2004, 191

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren durch den angegriffenen Beschluss vom 31.07.2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat [...]
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