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SchlHOLG - Entscheidung vom 03.09.2003

12 UF 11/03

Normen:
BGB § 1613 Abs. 1
BGB § 1613 Abs. 2
BGB § 1615l

Fundstellen:
FamRZ 2004, 563
FuR 2004, 357
MDR 2003, 1357
NJW 2003, 3715
OLGReport-Schleswig 2003, 535

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB ab 10. Dezember 2001 zu zahlen. Mit der Berufung [...]
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