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OLG München - Entscheidung vom 09.10.2003

29 U 2690/03

Normen:
MarkenG § 128 Abs. 2
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über denelektronischen Geschäftsverkehr - ABl. L 178, S. 1) Art. 3 Abs. 3
TDG § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 Nr. 6

Fundstellen:
GRUR-RR 2004, 252
GRUR-RR 2004, 252
GRUR-RR 2007, 32
GRUR-RR 2007, 32

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit italienischer Internet-Werbung mit der Bezeichnung ... für Keramikplatten, deren Oberfläche derjenigen des aus Solnhofen stammenden Natursteins nachempfunden ist. I. 1. Die [...]
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