Das Amtsgericht Unna hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 07.11.2002 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2 , 4 Abs. 1 , 49 StVO , 24 StVG eine Geldbuße von 160,- EURO festgesetzt [...]
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