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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 21.02.2003

21 AR 83/02

Normen:
ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4

Die Kläger verlangen von den Beklagten Anwaltshonorar in Höhe von 2.510,36 EURO für die Prozessvertretung in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit der Verfügung zur [...]
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