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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 05.03.2003

3 U 247/02

Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 325 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 886
ZPO § 940a
BGB § 242
BGB § 535 Abs. 1 Satz 1
BGB § 581 Abs. 1 Satz 1
BGB § 854 Abs. 1
BGB § 858 Abs. 2 Satz 1
BGB § 859
BGB § 861 Abs. 1
BGB § 861 Abs. 2
BGB § 863
BGB § 868
BGB § 885 Abs. 1 Satz 2
BGB § 899 Abs. 2 Satz 2
UWG § 25

I. Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen. II. A. Im Berufungsverfahren findet die Zivilprozessordnung in ihrer [...]
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