Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß Art. 7 § 1 Abs. 4 und 6 FamRÄndG zulässig. Die Beteiligte zu 3) ist insoweit antragsberechtigt, obwohl sie den durch die Landesjustizverwaltung [...]
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