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KG - Entscheidung vom 21.10.2003

5 U 77/03

Normen:
UWG § 1
UWG § 3
TDSV § 3 Abs. 5
TDSV § 14 Abs. 2. S. 1
TDSV § 6 Abs. 1
TDSV § 6 Abs. 2
BGB § 312
BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 12
GG Art. 14 Abs. 3

Die Beklagte betreibt unter der für den Anrufer kostenlosen Nummer 0800-8001144 einen Rufweiterleitungsservice an Taxizentralen. Nach dem Wählen der Servicenummer ermittelt ein Computer den Standort des Anrufers und [...]
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