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FG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 24.11.2003

5 V 2616/03 (Kg)

Normen:
FGO § 69 Abs. 6 § 69 Abs. 3 S. 1 § 70 S. 1 § 116
GVG § 17a Abs. 2 S 1

Zuständig zur Entscheidung nach § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - ist der Vollsenat. Auch wenn der verweisungsgegenständliche Rechtsstreit die Änderung eines Beschlusses über [...]
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