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FG München - Entscheidung vom 09.10.2003

7 K 4861/01

Normen:
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 5 Abs. 1
KStG § 8 Abs. 1
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 675

Fundstellen:
DStRE 2004, 388

I. Streitig ist der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie nimmt die Aufgaben eines sog. Möbelverbundes wahr. Dabei unterstützt sie die ihr angeschlossenen Möbelhäuser (sog. [...]
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