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FG Hessen - Entscheidung vom 25.02.2003

11 K 1474-1475/02

Normen:
EStG § 5 Abs. 1
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
SGB V § 82 Abs. 2

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer vom Kläger gebildeten Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Der Kläger ist Facharzt für Labormedizin. In der Bilanz zum 31.12.1996 bildete er eine Rückstellung [...]
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