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FG Berlin - Entscheidung vom 28.07.2003

8 K 8565/00

Normen:
KStG § 27 Abs. 3 Satz 1
UmwStG § 2 Abs. 1
KStG § 38 Abs. 1

Fundstellen:
DStRE 2004, 891
EFG 2004, 70
GmbHR 2004, 374

Die Firmen X und Y wurden durch notariellen Vertrag vom 30. April 1998 rückwirkend zum 1. Januar 1998 verschmolzen, wodurch die neu gegründete Z entstand. Das Vermögen der X wurde als Ganzes unter Auflösung ohne [...]
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