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EuGH - Entscheidung vom 08.05.2003

Rs C-268/01

Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 4 Abs. 4
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 5
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 9 Buchst. c
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 9 Buchst. d
MGV § 16e Abs. 1a

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 23. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 4, 5 und 9 [...]
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