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BayObLG - Entscheidung vom 06.08.2003

3Z BR 137/03

Normen:
BGB § 183 Satz 1
BeurkG § 51 Abs. 2

Fundstellen:
DNotZ 2003, 847
KTS 2003, 676
OLGReport-BayObLG 2003, 414
ZNotP 2004, 73
ZfIR 2004, 346

I. Die Schuldner übernahmen im Rahmen der Bestellung einer Grundschuld als Gesamtschuldner zu Urkunde des Notars B vom 20.10.198b die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250000,00 DM [...]
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