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BVerwG - Entscheidung vom 09.04.2003

8 B 3.03

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , vgl. 1.). Eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer in der Beschwerde bezeichneten [...]
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