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BFH - Entscheidung vom 12.08.2003

IV B 189/01

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1604

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 1. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist nicht ordnungsgemäß gerügt worden. [...]
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