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BFH - Entscheidung vom 11.01.2003

III B 97/02

Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
InvZulG (1993) § 3 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 510

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ). Die von der [...]
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