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BFH - Entscheidung vom 30.09.2003

XI B 153/02

Normen:
FGO § 115

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 213

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen [...]
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