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BFH - Entscheidung vom 10.10.2003

IV B 61/02

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 500

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an [...]
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