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BFH - Entscheidung vom 26.09.2003

III B 144/02

Normen:
BauNVO § 10 § 11
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 163

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise [...]
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