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BFH - Entscheidung vom 18.09.2003

VI B 171/02

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt worden sind. Dabei geht der Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) davon aus, dass sie nur zum Streitjahr 1995 die [...]
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