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OLG Naumburg - Entscheidung vom 26.05.2002

1 U 13/02

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 2 § 26 Nr. 5
ZPO § 523 a.F. § 278 a.F. § 278 Abs. 6 § 278 Abs. 6 S. 2 n.F.

Fundstellen:
NJW 2002, 3786
NJW 2002, 3786
OLGReport-Naumburg 2002, 551

Der Senat war befugt, das Zustandekommen eines Vergleiches durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (künftig: n.F.) festzustellen. Zwar sind für das Berufungsverfahren gemäß § [...]
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