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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 16.05.2002

11 U 10/01

Normen:
BeurkG § 17
VerbrKrG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 9 Abs. 4 § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b
HWiG § 1 § 9 § 2 a.F. § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 2 § 2 Abs. 1 S. 4 § 9 Abs. 3 S. 1
BGB § 291 § 288 § 313 § 428 § 432 Abs. 1
ZPO § 91 § 711 § 138 Abs. 4 § 308 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 108 Abs. 1 S. 2 § 543 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BKR 2002, 593
OLGReport-Karlsruhe 2002, 272

Die klagenden Eheleute traten im Jahre 1994 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einem geschlossenen Immobilienfonds bei. Zur Finanzierung der beiden Fondsanteile nahmen sie bei der Beklagten ein Darlehen auf. Im [...]
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