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OLG Hamburg - Entscheidung vom 18.07.2002

3 U 65/02

Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 23 Nr. 2

Fundstellen:
GRUR-RR 2003, 4

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft aus Markenrecht in Anspruch. Darüber hinaus macht sie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von insgesamt DM 3.958,80 (= EURO 2.024,10) nebst [...]
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