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OLG Hamburg - Entscheidung vom 31.01.2002

3 U 181/00

Normen:
UWG § 1
BGB § 31

Fundstellen:
GmbHR 2002, 1032
MDR 2002, 961
NZG 2002, 873

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, soweit er zwischen den Parteien noch anhängig [...]
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