Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 43 , 45 Abs. 1 WEG , 27, 29 FGG ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. I. Der Antragsteller ist mit 5 von 17 Wohnungen Miteigentümer in der [...]
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