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OLG Dresden - Entscheidung vom 06.02.2002

11 W 37/02

Normen:
ZPO § 141 Abs. 3

Das Landgericht hat durch o. g. Beschluss gegen den Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 28.11.2001 gemäß § 141 III ZPO ein Ordnungsgeld von 300,00 DM verhängt. Dagegen richtet sich die [...]
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