Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen, da sie angesichts der Unbegründetheit der Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) und weder § 522 [...]
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