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OLG Dresden - Entscheidung vom 05.07.2002

2 U 729/02

Normen:
StGB § 266
GmbHG § 43 § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 19 Abs. 2 S. 1
BGB § 123 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 779 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1 § 522 Abs. 2 § 522 Abs. 2 Nr. 2 § 522 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
NJ 2003, 151
OLGReport-Dresden 2003, 40

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen, da sie angesichts der Unbegründetheit der Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) und weder § 522 [...]
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