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OLG Dresden - Entscheidung vom 02.05.2002

7 U 2905/01

Normen:
BGB § 516 § 667 § 2325 § 2329 § 516 Abs. 1 § 671 Abs. 1 § 818 Abs. 3 § 2329 Abs. 1 § 2329 Abs. 1 S. 2
ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 709 S. 2 § 543 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
FamRZ 2003, 62
NJW 2002, 3181
NJW 2004, 1408
OLGReport-Dresden 2002, 443
ZEV 2002, 415

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend. Die Klägerin ist die Tochter und der einzige Abkömmling des am verstorbenen Arztes Dr. . Herr hat am [...]
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