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LG Coburg - Entscheidung vom 27.08.2002

23 O 456/02

Normen:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, 847 Abs. 1 BGB
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
GG Art. 34 Abs. 1
StrWG (Straßen und Wegegesetz) Bayern Art. 2 Nr. 1b, Art. 9 Abs. 1 S. 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ 2003, 248

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.605,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2002 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter [...]
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