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KG - Entscheidung vom 23.05.2002

20 U 233/01

Normen:
BGB § 307 § 535

Fundstellen:
DRsp I(133)865a
NJW-RR 2003, 586
NZM 2003, 395

'Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F. bzw. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) Sache des Vermieters, den Erhaltungsaufwand zu tragen. Die gesetzl. Regelung lässt sich zwar bei Geschäftsraummiete hinsichtlich [...]
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