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KG - Entscheidung vom 27.06.2002

8 W 139/02

Normen:
ZPO § 141 § 141 Abs. 3 § 141 Abs. 3 S. 1 § 278 Abs. 3 § 278 Abs. 3 S. 2 § 380 Abs. 3
EGZPO § 26 Nr. 2

Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 375

Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2002 ist aufzuheben. Der Ordnungsgeldbeschluss ist entsprechend § 380 Absatz 3 ZPO mit der Beschwerde angreifbar. Die Beschwerde des Klägers ist auch form- und fristgerecht [...]
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