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FG Niedersachsen - Entscheidung vom 29.08.2002

12 K 394/01

Normen:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2

Fundstellen:
EFG 2003, 404

Die Klage ist wirksam zurück genommen worden. 1. Die Klagerücknahme führt zur rückwirkenden Beseitigung der Rechtshängigkeit der Sache und damit zur Beendigung des Verfahrens, ohne dass dazu eine Entscheidung über das [...]
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