I. Strittig ist die Berücksichtigung einer Vertragsstrafe i.H.v. 100.000 DM nebst der für die Finanzierung der Strafe aufgewendeten Schuldzinsen i.H.v. 4.567,17 DM (= 104.567 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften [...]
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