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FG München - Entscheidung vom 06.03.2002

11 V 342/02

Normen:
AO (1977) § 45
BGB § 1922
EStG § 10d
FGO § 69 Abs. 2, 3

Fundstellen:
EFG 2002, 673

Der Antragsgegner (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 gegen die Antragsteller, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, für das Streitjahr (1999) Einkommensteuer in Höhe von 319.956 DM fest. [...]
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