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FG München - Entscheidung vom 29.04.2002

13 K 2148/98

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

I. Der ledige Kläger, ein Polizeibeamter, wurde für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Während einer Heimfahrt vom Dienstort am 21. Februar 1996 riss der Steuerriemen in seinem Kfz, so dass ein [...]
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