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FG München - Entscheidung vom 10.05.2002

1 K 5700/00

Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 33a Abs. 1
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
EStG § 9 Abs. 5

I. Streitig ist, inwieweit Werbungskosten und Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden können. Die Kläger (Kl) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl Bauleiter. Im [...]
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