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EuGH - Entscheidung vom 22.03.2002

Rs C-24/02

Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 überden Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnlandund des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)

01 - 02 Prozessgeschichte/Sachverhalt 03 - 06 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 07 - 15 Zuständigkeit des Gerichtshofs 16 - 16 Kosten [01] Das Tribunal de commerce Marseille hat mit Urteil vom 22. Januar 2002, beim [...]
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