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BayObLG - Entscheidung vom 24.05.2002

1Z AR 52/02

Normen:
ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Art. 14 Art. 16, Nr. 1 Art. 17

Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1502
NZM 2002, 796
NZM 2002, 796

I. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 1.5.2000 auf Gran Canaria mit der Firma P., einem Time-Sharing-Anbieter mit Sitz in Spanien, einen Vertrag geschlossen, wonach die Eheleute Miteigentum und die Berechtigung zur [...]
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