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BayObLG - Entscheidung vom 28.08.2002

3Z BR 121/02

Normen:
FFG § 13a Abs. 3
ZPO § 104 Abs. 3 § 574 Abs. 1

Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 46
JurBüro 2003, 29
MDR 2003, 49
NJW-RR 2002, 1726
Rpfleger 2003, 43

I. Das Amtsgericht setzte durch Beschluss vom 8.1.2002 die vom Antragsteller den Antragsgegnern in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu erstattenden Kosten auf 9280,02 EUR fest. Die hiergegen eingelegte [...]
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