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BayObLG - Entscheidung vom 25.07.2002

5 St RR 209/02

Normen:
StPO § 127 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 105
NStZ-RR 2002, 336
wistra 2002, 480

Am 02.02.2001 gegen 1.00 Uhr steckte der Angeklagte in der Aldi-Filiale im Gewerbegebiet 18 in Bad Endorf eine Flasche Brandy im Wert von 12,98 DM in seine Jackeninnentasche, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. [...]
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