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BayObLG - Entscheidung vom 12.06.2002

1Z BR 56/01

Normen:
BGB § 1757 Abs. 1 Satz 1 § 1757 Abs. 4 Nr. 2 § 1767 Abs. 2

Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 30
BayObLGZ 2002, 155
FamRZ 2002, 1649
OLGReport-BayObLG 2002, 454

I. Der am 23.6.1970 geborene Beteiligte zu 1 ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen 'M.'. Im Jahr 1989 heiratete seine Mutter Herrn L. Die Eheleute führen den Ehenamen [...]
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