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BVerwG - Entscheidung vom 14.11.2002

5 C 52.01

Normen:
SGB VIII §§ 86c 89c Abs. 1 S. 1

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 20 994,67 DM in Anspruch, die ihr in der Zeit vom 25. Juli 1994 bis 8. Juli 1996 für die Betreuung eines Kindes in einem [...]
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