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BVerwG - Entscheidung vom 12.12.2002

10 B 3.02

Normen:
BUKG § 2 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2003, 467

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. [...]
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