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BVerwG - Entscheidung vom 30.10.2002

2 C 39.02

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 19. September 2002 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des [...]
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